http://www.eschenbach.ch/de/aktuelles/aktuellesinformationen/welcome.php?action=showinfo&info_id=1008806&ls=0&sq=&kategorie_id=&date_from=&date_to=
04.03.2021 13:22:33
Vorab herzlichen Dank allen Einwohnerinnen und Einwohnern, die ihre Anlagen immer vorschriftsgemäss unter Schnitt halten. Die Erfahrung zeigt jedoch, dass es notwendig ist, immer wieder alle Grundstückbesitzer und die mit dem Unterhalt beauftragten Hauswarte auf die Vorschriften des Gesetzes über Strassen und Wege aufmerksam zu machen.
Unterhalt der Bepflanzung entlang von Strassen und Trottoirs ist Sache der Eigentümer
Die Gemeinde hat die Einhaltung der Vorschriften bei allen öffentlichen Strassen und Trottoirs zu überwachen und die nötigen Anordnungen zu treffen. Wo die Grundeigentümer ihren Pflichten trotz Aufforderung nicht nachkommen, muss die Gemeinde die nötigen Arbeiten unter Kostenfolge vornehmen lassen.
Unterhalt entlang von Strassen
Bäume, Sträucher, Lebhecken, etc. dürfen im Fahrbahnbereich bis auf eine Höhe von 4.50 m und bei Trottoirs und Wegen bis auf 2.50 m nicht in den Strassenraum hineinragen.
Neubepflanzungen
Neu gepflanzte Bäume, Sträucher, und Hecken müssen einen Stockabstand zur Strassengrenze von mind. 60 cm aufweisen, damit die Übersichtlichkeit von Zufahrten und Einmündungen nicht beeinträchtigt wird.
zur Übersicht |