Einbürgerungsverfahren
Ordentliche Einbürgerung Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Eschenbach erhalten? Oder besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben? Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Je nach dem ist für die Einbürgerung der Gemeinderat oder die Bürgerversammlung zuständig. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch die kantonalen Behörden und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am Verfahren beteiligt. Wir informieren Sie gerne über die für Sie massgebenden Anforderungen, den Verfahrensablauf und die Höhe der Einbürgerungsgebühren. Als erster Schritt für eine Einbürgerung ist ein Gesuch in Briefform mit Angabe der Personalien und des Lebenslaufs aller eingeschlossenen Personen zu richten an: Gemeinderat Eschenbach 8733 Eschenbach Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt wiederum von Ihrer persönlichen Situation und dem entsprechenden Verfahren ab. Erleichterte Einbürgerung für ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern Gesetzliche Voraussetzungen Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Artikel 27 des Bürgerrechtsgesetzes (BüG) setzt insbesondere voraus, dass er
Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der zusammen mit diesem im Ausland gelebt hat und neu in der Schweiz wohnt, kann nach Art. 28 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist. Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben. Verfahren Der Einbürgerungsbewerber muss das bei der Gemeinderatskanzlei erhältliche Formular ausfüllen und es beim Bundesamt für Migration BFM) einreichen. Dem Gesuch sind ein Familienschein (erhältlich beim Zivilstandsamt der Heimatgemeinde des schweizerischen Ehegatten) sowie Wohnsitzzeugnisse für mindestens 5 Jahre (erhältlich bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde) beizulegen. Das BFM holt beim Wohnortkanton einen kurzen Bericht ein. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde nimmt zu diesem Zweck mit dem Bewerber Kontakt auf. Der Bericht wird dem BFM zugestellt, das schliesslich die Akten dem Heimatkanton des schweizerischen Ehepartners übermittelt. Der Heimatkanton nimmt Stellung zum Gesuch und sendet die Akten dem BFM, welches im Namen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes über die erleichterte Einbürgerung entscheidet, zurück. Allfälliger Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen. |
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