Ein Schuldner hat Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erhoben.
Damit kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Dafür ist
nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.
Welches Verfahren eingeschlagen werden muss, hängt von der Art der Forderung ab:
Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung? Dann kann der Gläubiger beim Kreisgericht See-Gaster in Uznach die
Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) beantragen.
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine
Forderungsklage beim Vermittleramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen.
Vermittler/Friedensrichter für
Eschenbach:
Vermittlungskreis: Rapperswil-Jona, Eschenbach, Goldingen, St. Gallenkappel
Vermittleramt See St. Gallerstrasse 23
8645 Jona
Telefon 079 535 86 19
Fax 055 225 70 41