Bestätigung Baukosten bei Erwerb durch juristische Person

Grundstückerwerb durch Personen im Ausland

Der Erwerb von Grundstücken in der Schweiz durch ausländische Staatsangehörige, Gesellschaften mit Sitz im Ausland oder Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, die ausländisch beherrscht sind, ist durch das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.; auch Lex Koller genannt) beschränkt. Sie bedürfen grundsätzlich einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.

Der Vollzug des BewG ist somit in erster Linie Sache des Kantons, in dem das Grundstück liegt. Die vom Kanton bestimmte Behörde entscheidet über die Frage der Bewilligungspflicht eines Rechtsgeschäfts und die Erteilung einer Bewilligung. Sie kann nur aus den Gründen erteilt werden, die das BewG und gegebenenfalls das kantonale Einführungsgesetz vorsehen. Ob ein Rechtsgeschäft bewilligungspflichtig ist, bestimmt sich jeweils nach den Umständen im Einzelfall.

Im Kanton St. Gallen ist Ihr erster Ansprechpartner das zuständige Grundbuchamt. Dieses hat die Bewilligungspflicht nach dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewGExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.) aufgrund der eingereichten Anmeldungsbelege, seiner persönlichen Kenntnisse und weiterer vorgelegter Urkunden summarisch zu prüfen.

Kann die Bewilligungspflicht nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden oder ist für den Erwerb eine Bewilligung erforderlich, verweist Sie das Grundbuchamt an die kantonale Bewilligungsbehörde (GrundbuchaufsichtExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.).

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