Hundekontrolle

Anmeldung
Alle Hunde (ab 3 Monaten) müssen gemeldet und gelöst werden (via Online-Service oder am Schalter). Sie als Hundehalter/in sowie Ihr Tier werden in der nationalen Amicus-DatenbankExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. erfasst. 

Ersthundehalter, d.h. Personen, die erstmalig einen Hund halten, müssen sich betreffend Registrierung bei der Wohngemeinde melden, um als Hundehalter/in in AMICUS mit einer Personen-ID erfasst zu werden. Die Benutzerdaten werden anschliessend per Post oder E-Mail von AMICUS versendet. Daraufhin kann die Registrierung über den Tierarzt erfolgen.

Änderungen von Personalien, Adressänderungen, Besitzerwechsel und Tod des Hundes sind telefonisch, schriftlich oder über den Online-Service der Hundekontrolle mitzuteilen.

ePetCard
Wenn Sie bereits einen Hund besitzen, können Sie diesen wie bisher über die Amicus-DatenbankExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. verwalten oder die kostenlose Applikation animundo nutzen. Sobald Sie Ihr Amicus-Konto mit animundo verbinden, können Sie Ihre registrierten Hunde und die elektronische ePetCard einsehen, sowie Halterwechsel und Vermisstmeldungen verwalten. 

Chip-Obligatorium
Hundewelpen müssen spätestens 3 Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Tierhalter, bei dem der Hund geboren wurde, durch einen Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der AMICUS-Datenbank registriert werden.

Einfuhr von Hunden aus dem Ausland
Informationen über die Einfuhr von Hunden aus dem Ausland und über Heimtierpässe finden Sie unter Bundesamt für VeterinärwesenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Hundesteuer
Die Hundetaxe beträgt Fr. 110.– pro Jahr / Hund (siehe Hundesteuer-Tarif). Jeweils anfangs Jahr erhalten alle Hundehalter eine Rechnung für die Hundetaxe.

Keine Taxe wird erhoben für:

  • Hunde, die weniger als drei Monate alt sind;
  • Blindenführ- und Behindertenhunde;
  • Hunde, für welche die Taxe des laufenden Jahres bereits in einer anderen Gemeinde bezahlt wurde;
  • Hunde, die im laufenden Jahr als Ersatz für verstorbene Hunde angeschafft werden.

Versicherungspflicht
Gemäss Hundegesetz sind Hundehalter verpflichtet, über eine Haftpflichtversicherung zu verfügen. Die Versicherungsdeckung schliesst die Haftpflicht der Hundehalter/in sowie derjenigen Person, die den Hund tatsächlich beaufsichtigt, mit ein.

Hund und Hygiene
Verantwortungsbewusste Hundehalter achten darauf, dass ihr vierbeiniger Liebling sein Geschäft nicht überall erledigt. Sie benutzen das dichte Netz von Robidogs in Eschenbach.

Sachkundennachweis
Auf www.skn-kurse.chExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet. werden alle Kurse ausgeschrieben. Da auf kantonaler Ebene im geltenden Hundegesetz keine Bestimmungen zu einer generellen Kurspflicht enthalten sind, müssen Hundehalter/innen im Kanton St. Gallen ab 1. Januar 2017 keine obligatorischen Hundekurse mehr besuchen. Die Kurse dürfen aber weiterhin freiwillig besucht werden.

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Tarif_Hundesteuer_Gemeinde_Eschenbach_per_1.1.2020_-_ReglementRichtlinie_-_.pdf (PDF, 59 kB) Download 0 Tarif_Hundesteuer_Gemeinde_Eschenbach_per_1.1.2020_-_ReglementRichtlinie_-_.pdf
Hundegesetz_ab_1.1.2020.pdf (PDF, 178 kB) Download 1 Hundegesetz_ab_1.1.2020.pdf
Hundeverordnung_ab_1.1.2020.pdf (PDF, 132 kB) Download 2 Hundeverordnung_ab_1.1.2020.pdf