Rechtsöffnungsbegehren
Ein Schuldner hat (Teil-)Rechtsvorschlag gegen eine im Zahlungsbefehl geltend gemachte Forderung erhoben. Der Gläubiger kann das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt worden ist.
Dafür ist ein zivilrechtliches Verfahren nötig. Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung, kann der Gläubiger beim Kreisgericht See-Gaster die Rechtsöffnung beantragen.
< href="https://www.sg.ch/recht/gerichte/organisation---standorte/kreisgerichte/see-gaster.html">Kreisgericht See-Gaster
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage beim Vermittleramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen.
Vermittleramt See
Aktionen
Zuständige Instanz: Betreibungsamt
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