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Wie die überwiegende Mehrheit der Gemeinden im Kanton St. Gallen ist auch die Politische Gemeinde Eschenbach als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert. Die stimmberechtigte Bürgerschaft wird in der Regel einmal jährlich im Frühjahr (bis 15. April) zur ordentlichen Bürgerversammlung eingeladen, wo sie über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Berichte und Anträge des Gemeinderates Beschluss fasst, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist.

Aufgaben:Wie die überwiegende Mehrheit der Gemeinden im Kanton St. Gallen ist auch die Politische Gemeinde Eschenbach als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert. Die stimmberechtigte Bürgerschaft wird in der Regel einmal jährlich im Frühjahr (bis 15. April) zur ordentlichen Bürgerversammlung eingeladen, wo sie über Jahresrechnung, Voranschlag und Steuerfuss sowie über die Berichte und Anträge des Gemeinderates Beschluss fasst, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist.

Als oberstes Organ wählt die Bürgerschaft den Vorsitzenden und die Mitglieder des Rates, die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission sowie den Vermittler und seinen Stellvertreter. Der Gemeinderat (= Exekutive) ist das oberste Leitungs- und Verwaltungsorgan der Gemeinde und besteht aus fünf Mitgliedern. Dazu gehört auch der Gemeindepräsident, der den Vorsitz führt. Ebenfalls aus fünf Mitgliedern setzt sich die Geschäftsprüfungskommission zusammen, welcher die Kontrollaufgaben obliegen.

Detaillierte Angaben über die Zusammensetzung und die Aufgaben der verschiedenen Behörden und Kommissionen sowie zu den Funktionären der Politischen Gemeinde Eschenbach, der Primarschulgemeinde Eschenbach, der Oberstufenschulgemeinde Oberer Seebezirk, der Kath. Kirchgemeinde Eschenbach sowie der Evang. Kirchgemeinde Uznach und Umgebung sind aus dem Behördenführer ersichtlich, welchen die Gemeinde jeweils zu Beginn einer Amtsdauer publiziert. Diese Broschüre ist bei der Gemeindeverwaltung erhältlich.
Kompetenzen:Rechte der Bürgerschaft
Mitwirkungsinstrumente der direkten Demokratie

Grundlagen

– Kantonsverfassung
– Gemeindegesetz
– Gemeindeordnung

Bürgerversammlung

Ueber die in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallenden Geschäfte wird an einer Bürgerversammlung offen (mit Handzeichen) abgestimmt. Es gilt das einfache Mehr der Stimmenden.
Die Mehrheit der an der Bürgerversammlung anwesenden Stimmberechtigten kann über einzelne Geschäfte Urnenabstimmung beschliessen.

Fakultatives Referendum

Beschlüsse des Gemeinderates mit finanziellen Auswirkungen ab einer bestimmten Höhe (Tabelle in der Gemeindeordnung) unterstehen dem fakultativen Referendum. Ein Referendumsbegehren kommt zustande, wenn ein Achtel der Stimmberechtigten schriftlich die Abstimmung durch die Bürgerschaft verlangt. Massgebend ist die Zahl der Stimmberechtigten bei den letzten Erneuerungswahlen des Rates.
Für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 beträgt das Quorum für das Zustandekommen eines Referendums 384 gültige Unterschriften (1/8 von 3072 Stimmberechtigten).

Initiativbegehren

Mit einem Initiativbegehren kann ein Achtel der stimmberechtigten schriftlich eine Abstimmung über einen Gegenstand verlangen, der in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fällt.
Das Begehren kann als einfache Anregung oder in der Form eines ausgearbeiteten Entwurfs gestellt werden.
Für die Zeit vom 1.1.2001 bis 31.12.2004 gilt ein Quorum von 384 gültigen Unterschriften (1/8 von 3072 Stimmberechtigten).

Information, Mustervorlagen für Referendum und Initiative

Erhältlich bei der Gemeinderatskanzlei

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Datum Lokalität Kontakt
8. Apr. 2010 20:00 Uhr   Thomas Elser

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