Wann sind lärmverursachende Arbeiten erlaubt?

21. Juli 2025

Die eidgenössische Lärmschutzverordnung (LSV) definiert die gesetzliche Nachtruhe von 22 bis 6 Uhr.

In den kantonalen Vorschriften fehlen konkrete Angaben zu Ruhezeiten. Auch unsere Gemeinde verfügt derzeit über keine vergleichbare Regelung. Allgemein anerkannte Ruhezeiten sind:

  • Mittagsruhe: 12 – 13.30 Uhr
  • Abendruhe: 20 – 22.00 Uhr
  • Öffentliche Sonntage und Feiertage: ganztags

Bitte vermeiden Sie in diesen Zeiten lärmintensive Arbeiten wie Rasenmähen oder Bohren. Die Gemeindeverwaltung – und sicherlich auch Ihre Nachbarschaft – danken Ihnen herzlich für Ihr Verständnis und Ihre Rücksichtnahme.

Wann sind lärmverursachende Arbeiten erlaubt?