Arrest: Beschlagnahmung von Gegenständen

Der Gläubiger kann für eine fällige Forderung, soweit diese nicht durch ein Pfand gedeckt ist, Vermögensstücke des Schuldners, die sich in der Schweiz befinden, mit Arrest belegen lassen. Verweis auf Art. 271 ff. SchKG.

Das Gericht am Orte wo sich die Vermögensgegenstände befinden bewilligt den Arrest wenn der Gläubiger glaubhaft machen kann, dass seine Forderung besteht, ein Arrestgrund vorliegt und Vermögensgegenstände bestehen, welche dem Schuldner gehören. Wurde der Arrest ungerechtfertigt bewilligt und kommt der Schuldner oder ein Dritter dadurch zu schaden, so ist der Gläubiger schadenersatzpflichtig.