Gesuch Ausnahme von der Schleppschlauchpflicht

Beim herkömmlichen Ausbringen von Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entstehen hohe Amoniakverluste. Dies schädigt sensible Ökosysteme, fördert die Bodenversauerung, erhöht das Erosionsrisiko und belastet die Luft. Um diese negativen Folgen zu minimieren, müssen Ganzjahres-Landwirtschaftsbetriebe in der Schweiz seit 2024 emissionsmindere Ausbringtechniken (z.B. einen Schleppschlauch) anwenden.

Da diese Techniken nicht in jedem Fall anwendbar sind, gibt es einige Ausnahmeregelungen – etwa in Bezug auf die Art und Grösse der Nutzfläche oder die Hangneigung. Diese sind in der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung festgelegt. Im Einzelfall kann der Kanton zudem aufgrund von technischen oder betrieblichen Gründen weitere Ausnahmen bewilligen.

Nutzen Sie das angehängte Formular, um für Ihren Betrieb eine Ausnahmegesuch zu stellen. Dieses wird von der Verwaltungsstelle «Landwirtschaftliches Beitragswesen» bearbeitet. Die dabei entstehenden Aufwendungen werden in Form einer Entscheidgebühr verrechnet.

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