Drohnenregeln: Ein Überblick

14. März 2026
In den letzten Jahren wurden private Drohnen erschwinglich und sind seither immer häufiger zu sehen. Die Regeln der Europäischen Union gelten seit 2023 auch in der Schweiz. Daneben gibt es nationale Regeln und in einigen Kantonen und Gemeinden zusätzliche Einschränkungen bezüglich Umwelt und Schutz von Personen.

Betriebsmöglichkeiten und Drohnenklassen

In der offenen Kategorie können Drohnen ohne vorgängige Betriebsbewilligung durch das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eingesetzt werden. Dazu muss lediglich der Registrierungsprozess durchlaufen und das erforderliche Zertifikat erlangt werden. Danach können Sie die Drohne unter Beachtung bestimmter Flugregeln fliegen. 

In der Schweiz dürfen Drohnen in der offenen Kategorie ab einem Alter von 12 Jahren und in der speziellen Kategorie ab 14 Jahren betrieben werden. Kinder unter 12 Jahren dürfen eine Drohne aber fliegen, wenn das unter direkter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person geschieht, die die notwendigen Kompetenzen für diese Drohne besitzt (Schulung, Prüfung).

Die Drohnenklasse (C0, C1, C2, C3 oder C4) muss auf der Verpackung und in der Betriebsanleitung der Drohne angegeben sein. Zudem muss der Hersteller die Drohne mit der Drohnenklasse beschriften (Klassenmarkierung). Die Drohnenklasse bestimmt die Unterkategorie (A1, A2 oder A3), in der geflogen werden darf. Die Unterkategorien unterscheiden sich geringfügig in Bezug auf das erforderliche Zertifikat und den Mindestabstand zu unbeteiligten Personen. 

Grundsatz: Für Drohnen ab einem Gewicht von 250 g ist der Überflug von unbeteiligten Personen verboten. Es ist jederzeit ein horizontaler Sicherheitsabstand von mindestens 30 Metern einzuhalten.

Flüge dürfen in der offenen Kategorie nur innerhalb der eigenen Sichtweite durchgeführt werden. Man spricht dabei auch von VLOS-Flügen (englisch: «Visual line of sight»). Das bedeutet, dass man die Ausrichtung der Drohne klar erkennen und den umgebenden Luftraum beobachten kann, um anderem Luftverkehr rechtzeitig ausweichen zu können. Flüge ausserhalb der Sichtweite, sogenannte BVLOS-Flüge (englisch: «Beyond visual line of sight»), sind in der offenen Kategorie verboten.

Weitere Informationen: www.bazl.admin.ch/de/flugregeln-drohnenExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Drohnenflüge über Menschenansammlungen

Das Überfliegen von Menschansammlungen ist in der offenen Kategorie verboten. Als Menschenansammlungen gilt jede Vielzahl von Menschen, die so dicht gedrängt stehen, dass es einer einzelnen Person nahezu unmöglich ist, sich aus dieser Menge zu entfernen. Dazu gehören beispielsweise Veranstaltungen und Events aller Art, Skipisten, volle Einkaufsstrassen, gut besuchte Parks und Strände, etc.

Drohnenflüge über privaten Grundstücken

Grundsätzlich gilt: Die Privatsphäre anderer Personen muss bei Flügen der offenen und speziellen Kategorie respektiert werden. Das heisst, man filmt oder fotografiert nicht einfach fremde Personen oder fliegt tief über private Grundstücke.

Wenn die Drohne mit einer Kamera ausgestattet ist, dürfen private Grundstücke nur mit Kenntnis und Zustimmung der Eigentümerin oder des Eigentümers bzw. der Mieterin oder des Mieters sowie der Personen, die sich währenddessen im Garten oder sonst auf dem Grundstück aufhalten, erfolgen. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre und auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten. Darüber hinaus muss jede Person bestimmen können, ob und zu welchem Zweck diese sie betreffenden Informationen verarbeitet und gespeichert werden. Wenn die Bilder irgendwo gespeichert werden sollen, muss die Zustimmung auch diesen Punkt abdecken.

Umgang mit Bildaufnahmen gemäss Datenschutz: Sobald die abgebildeten Personen erkennbar sind, gelten die Fotos als Personendaten. Jede Person hat ein Recht am eigenen Bild. Dies bedeutet, dass jede und jeder in der Regel darüber entscheiden kann, ob und in welcher Form ihr oder sein Bild aufgenommen und veröffentlicht werden darf. Diese Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden! Weitere Informationen und Tipps zum Umgang mit Bildaufnahmen finden Sie hier: www.edoeb.admin.ch/de/umgang-mit-fotosExterner Link wird in einem neuen Fenster geöffnet.

Auch wenn Ihre Drohne nicht mit einer Kamera oder anderen Sensoren, mit denen persönliche Daten erfasst werden können, ausgestattet ist, müssen Sie das Privateigentum anderer und deren Recht, ihr Eigentum ungestört zu geniessen, respektieren. Der Luftraum ist zwar ein öffentliches Gut, aber das Eigentum erstreckt sich nach oben in den Luftraum, soweit ein Interesse an dessen Ausübung besteht. Das bedeutet, dass Sie es vermeiden sollten, Ihre Drohne in jemandes Garten oder zu tief in ihrem Eigentum, ohne deren Erlaubnis zu fliegen.

Sofern Sie von vermutlich nicht erlaubten oder schlichtweg störenden Drohnenüberflügen betroffen sind, empfehlen wir Ihnen zuerst das Gespräch mit der Drohnenpilotin oder dem Drohnenpiloten zu suchen. Sofern das persönliche Gespräch nichts bringt, ist der Weg über die Zivilklage einzuschlagen.

Weitere Informationen: