Bürgerversammlung

Wie die überwiegende Mehrheit der Gemeinden im Kanton St. Gallen ist auch die Politische Gemeinde Eschenbach als Gemeinde mit Bürgerversammlung organisiert. Die stimmberechtigte Bürgerschaft wird in der Regel einmal jährlich im Frühjahr (bis 15. April) zur ordentlichen Bürgerversammlung eingeladen, wo sie über die Jahresrechnung sowie über die Berichte und Anträge des Gemeinderates Beschluss fasst, soweit nicht Urnenabstimmung vorgeschrieben ist. Eine zweite Bürgerversammlung findet jeweils im Spätherbst (bis 10. Dezember) statt zur Beschlussfassung über Voranschlag und Steuerfuss sowie über allfällige Berichte und Anträge.

Kontakt

Thomas Elser
thomas.elser@eschenbach.ch

Aufgaben

Die Bürgerschaft beschliesst an der Bürgerversammlung über:
a) Erlass und Änderung der Gemeindeordnung;
b) Jahresrechnung;
c) Voranschlag und Steuerfuss;
d) Finanzgeschäfte gemäss Anhang;
e) Mitgliedschaft bei Gemeindeverbänden und Zweckverbänden;
f) weitere Geschäfte nach Massgabe der Gemeindeordnung oder der besonderen Gesetzgebung

Kompetenzen

Rechte der Bürgerschaft Mitwirkungsinstrumente der direkten Demokratie Grundlagen – Kantonsverfassung – Gemeindegesetz – Gemeindeordnung Bürgerversammlung Ueber die in die Zuständigkeit der Bürgerschaft fallenden Geschäfte wird an einer Bürgerversammlung offen (mit Handzeichen) abgestimmt. Es gilt das einfache Mehr der Stimmenden. Die Mehrheit der an der Bürgerversammlung anwesenden Stimmberechtigten kann über einzelne Geschäfte Urnenabstimmung beschliessen. Protokoll der letzten Versammlung Das Protokoll der letzten Bürgerversammlung liegt jeweils während 14 Tagen öffentlich auf (Art. 49 GG). Innert der Auflagefrist können Stimmberechtigte und Betroffene beim Departement des Innern des Kantons St. Gallen Protokollbeschwerde mit einem Antrag auf Berichtigung erheben (Art. 50 GG).

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