EinbürgerungsverfahrenOrdentliche Einbürgerung Sie wollen als Schweizer Bürgerin oder Bürger das Bürgerrecht von Eschenbach erhalten? Oder besitzen Sie eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten das Schweizer Bürgerrecht erwerben? Der Ablauf des Einbürgerungsverfahrens hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Zuständige Gemeindebehörde für die Behandlung eines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung ist in der Regel der Gemeinderat. Bei ausländischen Staatsangehörigen sind auch die kantonalen Behörden und das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement am Verfahren beteiligt. Wir informieren Sie gerne über die für Sie massgebenden Anforderungen, den Verfahrensablauf und die Höhe der Einbürgerungsgebühren. Die wichtigsten Informationen können dem angefügten Merkblatt «Wie erhalte ich das Schweizer Bürgerrecht?» entnommen werden. Als erster Schritt für eine Einbürgerung ist ein Gesuch in Briefform mit Angabe der Personalien und des Lebenslaufs aller eingeschlossenen Personen zu richten an: Gemeinderat Eschenbach Die Dauer des Einbürgerungsverfahrens hängt wiederum von Ihrer persönlichen Situation und dem entsprechenden Verfahren ab.
Gesetzliche Voraussetzungen
Der ausländische Ehegatte eines Schweizers, der im Ausland lebt oder gelebt hat und neu in der Schweiz wohnt, kann nach Art. 21, Abs. 2 BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn er seit sechs Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt und mit der Schweiz eng verbunden ist. Durch die erleichterte Einbürgerung wird das Kantons- und Gemeindebürgerrecht des schweizerischen Ehepartners erworben. Verfahren Das SEM holt beim Wohnortkanton einen kurzen Bericht ein. Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde nimmt zu diesem Zweck mit dem Bewerber Kontakt auf. Der Bericht wird dem SEM zugestellt, das schliesslich die Akten dem Heimatkanton des schweizerischen Ehepartners übermittelt. Der Heimatkanton nimmt Stellung zum Gesuch und sendet die Akten dem SEM, welches im Namen des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements über die erleichterte Einbürgerung entscheidet, zurück.
Die schweizerische Gesetzgebung erlaubt eingebürgerten Personen die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Trotzdem kann der freiwillige Erwerb des Schweizer Bürgerrechts zum automatischen Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit führen, sofern die Gesetzgebung des Herkunftsstaates dies vorsieht. Verbindliche Auskünfte können ausschliesslich die zuständigen Botschaften und Konsulate des Herkunftsstaates erteilen.
Staatskunde-Kurse & -Tests der Arge Integration Ostschweiz Dokument Merkblatt_ordentliche_Einbuergerung_Wie_erhalte_ich_das_Schweizer_Buergerrecht_01.06.2020.pdf (pdf, 182.4 kB)
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