Betreibung
Zuständiges Amt: Betreibungsamt Basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), kann ein Gläubiger durch staatliche Hilfe (Betreibungsamt) seine Geldforderung eintreiben lassen. Dieses Begehren des Gläubigers muss schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnort/Hauptsitz des Schuldners eingereicht werden. Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen. Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.
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