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Betreibung

Zuständiges Amt: Betreibungsamt

Basierend auf den gesetzlichen Bestimmungen nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG), kann ein Gläubiger durch staatliche Hilfe (Betreibungsamt) seine Geldforderung eintreiben lassen.
Dieses Begehren des Gläubigers muss schriftlich beim Betreibungsamt am Wohnort/Hauptsitz des Schuldners eingereicht werden. Es ist Sache des Gläubigers, die genaue Wohnadresse des Schuldners oder den Sitz der Gesellschaft ausfindig zu machen.
Dem Betreibungsbegehren sind keine Beilagen beizufügen.



Online-Dienste

Nutzungsbedingungen (docx, 18.8 kB).

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Betreibungsbegehren (pdf, 58.9 kB)


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