Pfandverwertung
Zuständiges Amt: Betreibungsamt Die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte erfolgt nur auf Begehren des Gläubigers. Die massgeblichen Fristen zum Einreichen des Verwertungsbegehrens finden sich auf der Pfändungsurkunde. Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.
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