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Pfandverwertung

Zuständiges Amt: Betreibungsamt

Die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte erfolgt nur auf Begehren des Gläubigers.
Die massgeblichen Fristen zum Einreichen des Verwertungsbegehrens finden sich auf der Pfändungsurkunde.
Bei Lohnpfändungen ist kein Verwertungsbegehren erforderlich.



Online-Dienste

Nutzungsbedingungen (docx, 18.8 kB).

Name Laden
Verwertungsbegehren (pdf, 74.4 kB)


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