Gastgewerbepatent für einen Betrieb

Für das Gastgewerbepatent für einen Betrieb (Gastwirtschaftspatent) gelten die Vorschriften des Gastwirtschaftsgesetzes (GWG, sGS 553.1). Das Gastwirtschaftsgesetz regelt:
a) die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird;
b) den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
1. die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
2. die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
3. die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

In Bezug auf die Ausnahmen wird auf Art. 2 GWG verwiesen.

Das Patent lautet auf den verantwortlichen Betriebsinhaber und ist nicht übertragbar.

Das Patent für einen Betrieb wird erteilt, wenn der Gesuchsteller:
a) handlungsfähig ist;
b) charakterlich geeignet ist;
c) Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet;
d) zur Nutzung des Betriebs berechtigt ist.

Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung bietet insbesondere, wer:
a) Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention hat;
b) In den letzten zwei Jahren nicht wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Gesundheits-, der Lebensmittel-, der Fremden-, der Wirtschaftspolizei, des Arbeitsrechts oder der Betäubungsmittelgesetzgebung verletzt hat.

Kenntnisse in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention kann der Gesuchsteller nachweisen durch:
1. einen eidgenössischen Fähigkeitsausweis über eine vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit anerkannte Berufslehre in der Bereichen Gastwirtschaft/Hauswirtschaft oder Nahrung/Getränke;
2. wenigstens drei Jahre Berufserfahrung auf dem Gebiet der Lebensmittelhygiene im Gastgewerbe;
3. ein Diplom einer anerkannten höheren gastgewerblichen Fachschule;
4. einen anerkannten Ausweis der Kantone;
5. das Bestehen einer Prüfung in der Lebensmittelhygiene und in der Suchtprävention. Der Staat bietet Vorbereitungskurse an; er kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen geeigneten Organisationen übertragen. Die Regierung regelt die Prüfung durch Verordnung.


Informationen zu den Kursen im Bereich Lebensmittelhygiene und Suchtprävention sind beim Kursanbieter Gastro St. Gallen (www.gastrosg.ch) erhältlich.

Der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung dürfen keine bau-, feuer-, und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Für die Patenterteilung ist die Gemeinderatskanzlei zuständig. Mit dem Gesuche einzureichen sind ein Strafregisterauszug, eine Auskunft über Beistandschaft und Vorsorgeauftrag (Handlungsfähigkeitszeugnis), der Nachweis über die notwendigen Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention sowie die Bestätigung über die Nutzungsberechtigung oder Mietvertrag für die Betriebsräumlichkeiten.

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