Gesteigerter Gemeingebrauch von Strassen/Plätzen: Gesuch um Bewilligung

Gesteigerter Gemeingebrauch
a) Bewilligungspflicht
Art. 21
1 Der gesteigerte Gemeingebrauch bedarf der Bewilligung, insbesondere für:
a) Veranstaltungen;
b) vorübergehendes Aufstellen von Verkaufs- und Informationsständen;
c) Lagern von Gegenständen;
d) Bauinstallationen;
e) Aufstellen von Mulden;
f) Beanspruchung durch Leitungen und Kabel.

Nutzungsabgabe
a) Grundsatz
Art. 29
1 Für gesteigerten Gemeingebrauch und Sondernutzung kann eine Abgabe verlangt werden.
2 Sie bemisst sich insbesondere nach:
a) Nutzungsintensität;
b) Nutzungsdauer;
c) wirtschaftlichem Nutzen für den Berechtigten.

Weitere Bewilligungen (Festwirtschaften, Veranstaltungen im Wald, Konzerte usw.)
Für den Betrieb von Festwirtschaften, für Veranstaltungen im Wald sowie für Veranstaltungen über 93 dB(A) bzw. mit Laseranlagen sind zusätzliche Bewilligungen erforderlich. Die entsprechenden Gesuchsformulare können entweder im Internet auf www.eschenbach.ch via Online-Schalter heruntergeladen oder bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.

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