Gastgewerbepatent für einen Anlass

Für das Gastgewerbepatent für einen Anlass (Festwirtschaftspatent) gelten die Vorschriften des Gastwirtschaftsgesetzes (GWG, sGS 553.1). Das Gastwirtschaftsgesetz regelt:
a) die gastgewerbliche Tätigkeit, soweit sie gewerbsmässig ausgeübt wird;
b) den Kleinhandel mit gebrannten Wassern.

Als gastgewerbliche Tätigkeit gilt:
1.die Abgabe alkoholischer Getränke zum Genuss an Ort und Stelle;
2.die Abgabe von Speisen und alkoholfreien Getränken zum Genuss an Ort und Stelle, wenn der Betrieb wenigstens sechs Steh- oder Sitzplätze hat;
3. die Durchführung von Veranstaltungen, an denen mitgebrachte und angelieferte Speisen und Getränke konsumiert werden.

In Bezug auf die Ausnahmen wird auf Art. 2 GWG verwiesen.

Das Patent für einen Anlass wird erteilt wenn,
a) der Gesuchsteller handlungsfähig und charakterlich geeignet ist und für eine einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet;
b) der nachgesuchten gastgewerblichen Nutzung keine bau-, feuer- und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften entgegenstehen.

Patente mit Berechtigung zum Alkoholausschank werden nicht erteilt, wenn wichtige polizeiliche Interessen, insbesondere jene des Jugendschutzes, erheblich gefährdet sind.

Mit Polizeistundenverlängerung darf ein Betrieb bis längstens 03.00 Uhr geöffnet sein.

Der Patentinhaber sorgt für Ordnung, insbesondere, dass die Nachbarschaft nicht durch übermässige Einwirkungen belästigt wird.

Zu den Pflichten des Patentinhabers gehört, dass er die Gäste nicht zu übermässigem Alkoholkonsum veranlassen darf. Er darf Betrunkenen sowie Personen, die mit einem Alkoholverbot oder einer Abstinenzverpflichtung belegt sind, keine alkoholischen Getränke abgeben. Auch Jugendlichen unter 16 Jahren darf er keine alkoholischen Getränke abgeben. Gebrannte Wasser (auch in verdünnter Form, z.B. sog. Alcopops) dürfen nicht an Jugendliche unter 18 Jahren abgegeben werden. Es sind entsprechende Hinweistafeln anzubringen.

Mehrweggeschirr oder Bio-Einweggeschirr an Veranstaltungen ab 1. Januar 2020
Mit Wirkung ab 1. Januar 2020 hat der Gemeinderat für alle bewilligungspflichtigen Veranstaltungen sowie für alle Bewilligungen von Anlässen auf öffentlichem Grund im Gemeindegebiet Eschenbach die Verwendung von Einweg-Plastikgeschirr verboten und die Verwendung von Mehrweggeschirr oder Bio-Einweggeschirr vorgeschrieben.
Dabei empfiehlt der Gemeinderat, wenn möglich Mehrweggeschirr zu verwenden, das derzeit die bessere Ökobilanz aufweist als Bio-Einweggeschirr. Bei biologisch abbaubarem Geschirr (Bio-Einweggeschirr) ist darauf zu achten, dass es sich dabei um zertifizierte Produkte handelt. Dabei wird sichergestellt, dass nicht nur der Kunststoffanteil eines Produkts vollständig biologisch abbaubar und für die Kompostierung geeignet ist, sondern auch die dazugehörigen Bestandteile, wie beispielsweise Farben, Kleber, Etiketten oder der Inhalt bei Verpackungen.

Für die Patenterteilung ist die Gemeinderatskanzlei zuständig.

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