Feuerwerk: Gesuch zum Abbrennen eines Feuerwerks
Hinweis:
Für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 (Grossfeuerwerk) ist seit 1.1.2014 ein Verwendungsausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation erforderlich. Wer Feuerwerkskörper der Kat. 4 erwerben bzw. abbrennen will, muss ein entsprechendes Gesuch einreichen an die: Kantonspolizei St. Gallen Fachstelle Sprengstoff/Waffen Klosterhof 12 9001 St. Gallen Für die Anzeige/Bewilligung von Feuerwerken mit Feuerwerkskörpern der Kategorien 1 bis 3 ist die Gemeinde zuständig. Entsprechende Gesuche sind mit dem untenstehenden Formular an die Gemeinderatskanzlei, Rickenstrasse 12, 8733 Eschenbach, zu richten. Die Gemeinde verfügt die Anzeige/Bewilligung und orientiert die Kantonspolizei. Die Gebühr beträgt Fr. 50.--. Bedingungen: 1. Das Feuerwerk darf nur fachgerecht abgebrannt werden und ist so zu organisieren, dass für Mensch und Tier sowie Sachen keinerlei Gefährdung besteht. Bei ungünstigen Windverhältnissen, Trockenheit, Hindernissen; wie elektrische Freileitungen etc. sind zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anzulegen. Entsprechend sind die vorgeschriebenen Sicherheitsdistanzen zwischen Abschussstelle und gefährdeten Menschen, Tieren, Bauten etc., zu erhöhen. Die Handhabung, Verankerung und das Abfeuern von Feuerwerk hat strikte nach den geltenden Vorschriften bzw. den Produkt- und Gebrauchsanweisungen zu erfolgen. Allfällige übergeordnete Weisungen/Verbote im Fall von ausserordentlicher Trockenheit (Waldbrandgefahr usw.) bleiben vorbehalten. 2. Das Feuerwerk darf nur bis 22.00 Uhr gezündet werden (Sommer: 22.30 Uhr). 3. Die niedergehenden Rückstände (Papier, Metallteile, usw.) sind nach dem Anlass zu entfernen. 4. Für die Benützung von fremdem Grundeigentum ist das Einverständnis des jeweiligen Grundeigentümers einzuholen. Die direkten Nachbarn sollen über den Anlass informiert werden. 6. Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen. 7. Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Unfälle, Schäden usw. ab, wie auch anderweitige Ansprüche, die mit der Veranstaltung und dem Abbrennen des Feuerwerkes im Zusammenhang stehen. Für Personen- und/oder Sachschäden irgendwelcher Art haftet somit ausschliesslich der Veranstalter. Aktionen
Verantwortliche Person: Thomas Elser Zuständige Instanz: Gemeinderatskanzlei
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