
Bewilligung zum Abbrennen eines Feuerwerks
Der Bund regelt die Bedingungen für das Abbrennen von Feuerwerk. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Grossfeuerwerk
Für Feuerwerkskörper der Kategorie 4 (Grossfeuerwerk) ist seit 1.1.2014 ein Verwendungsausweis des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation erforderlich. Wer Feuerwerkskörper der Kat. 4 erwerben bzw. abbrennen will, muss ein entsprechendes Gesuch einreichen an folgende Adresse:
Kantonspolizei St. Gallen, Fachstelle Sprengstoff/Waffen
Klosterhof 12, 9001 St. Gallen
Kleinere Pyrotechnik
Für die Anzeige/Bewilligung von Feuerwerken mit Feuerwerkskörpern der Kategorien 1 bis 3 ist die Gemeinde zuständig. Entsprechende Gesuche sind mit dem untenstehenden Formular an die Gemeinderatskanzlei zu richten. Die Gemeinde verfügt die Anzeige/Bewilligung und orientiert die Kantonspolizei. Die Gebühr beträgt Fr. 50.–.
Bedingungen
- Das Feuerwerk darf nur fachgerecht abgebrannt werden und ist so zu organisieren, dass für Mensch und Tier sowie Sachen keinerlei Gefährdung besteht. Bei ungünstigen Windverhältnissen, Trockenheit, Hindernissen; wie elektrische Freileitungen etc. sind zusätzliche Sicherheitsmassnahmen anzulegen. Entsprechend sind die vorgeschriebenen Sicherheitsdistanzen zwischen Abschussstelle und gefährdeten Menschen, Tieren, Bauten etc., zu erhöhen. Die Handhabung, Verankerung und das Abfeuern von Feuerwerk hat strikte nach den geltenden Vorschriften bzw. den Produkt- und Gebrauchsanweisungen zu erfolgen. Allfällige übergeordnete Weisungen/Verbote im Fall von ausserordentlicher Trockenheit (Waldbrandgefahr usw.) bleiben vorbehalten.
- Das Feuerwerk darf nur bis 22.00 Uhr gezündet werden (Sommer: 22.30 Uhr).
- Die niedergehenden Rückstände (Papier, Metallteile, usw.) sind nach dem Anlass zu entfernen.
- Für die Benützung von fremdem Grundeigentum ist das Einverständnis des jeweiligen Grundeigentümers einzuholen. Die direkten Nachbarn sollen über den Anlass informiert werden.
- Der Veranstalter hat eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
- Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Unfälle, Schäden usw. ab, wie auch anderweitige Ansprüche, die mit der Veranstaltung und dem Abbrennen des Feuerwerkes im Zusammenhang stehen. Für Personen- und/oder Sachschäden irgendwelcher Art haftet somit ausschliesslich der Veranstalter.
Hinweis: Für Veranstaltungen auf öffentlichen Strassen und Plätzen, den Betrieb von Festwirtschaften, für Veranstaltungen im Wald sowie für Veranstaltungen über 93 dB(A) bzw. mit Laseranlagen sind unter Umständen zusätzliche Bewilligungen erforderlich. Die entsprechenden Gesuchsformulare können im Online-Schalter heruntergeladen oder bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.
Aktionen
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Gemeinderatskanzlei | 055 286 15 50 | info@eschenbach.ch |
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