Rechtsvorschlag beseitigen

Mit einer Betreibung können offene Rechnungen mit Hilfe des Staates eingefordert werden. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Erhalt der Rechtssicherheit.

Das Verfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger beim Betreibungsamt am Wohnort/Geschäftssitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren einreicht. Daraufhin erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl, verbunden mit der Aufforderung, den offenen Betrag samt Zins und Betreibungskosten zu begleichen.

Bestreitet der Schuldner die erhobene Forderung, kann er gegen die Betreibung (Teil-)Rechtsvorschlag erheben. Dies stoppt die Betreibung, und der Gläubiger kann das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.

Welches Verfahren eingeschlagen werden muss, hängt von der Art der Forderung ab: