Rechtsvorschlag beseitigen
Mit einer Betreibung können offene Rechnungen mit Hilfe des Staates eingefordert werden. Dies ist ein wichtiges Instrument zum Erhalt der Rechtssicherheit.
Das Verfahren wird eingeleitet, indem der Gläubiger beim Betreibungsamt am Wohnort/Geschäftssitz des Schuldners ein Betreibungsbegehren einreicht. Daraufhin erhält der Schuldner einen Zahlungsbefehl, verbunden mit der Aufforderung, den offenen Betrag samt Zins und Betreibungskosten zu begleichen.
Wenn ein Schuldner Rechtsvorschlag gegen einen Zahlungsbefehl erhoben hat, kann der Gläubiger das Betreibungsverfahren erst fortsetzen, wenn der Rechtsvorschlag beseitigt ist. Dafür ist nicht das Betreibungsamt zuständig, sondern ein zivilrechtliches Verfahren nötig.
Welches Verfahren eingeschlagen werden muss, hängt von der Art der Forderung ab:
Basiert die Forderung auf einem vollstreckbaren Gerichtsurteil, einer öffentlichen Urkunde oder einer unterschriebenen Schuldanerkennung? Dann kann der Gläubiger beim Kreisgericht See-Gaster in Uznach die Aufhebung des Rechtsvorschlages (Rechtsöffnung) beantragen.
In allen übrigen Fällen kann der Gläubiger eine Forderungsklage beim Vermittleramt am Wohnsitz des Schuldners einreichen.
Kontakt
Vermittleramt See
St. Gallerstrasse 23, 8645 Jona
Telefon: 079 535 86 19
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Betreibungsamt | 055 286 15 00 | betreibungsamt@eschenbach.ch |